Ihr wollt Recht bekommen? Dann jagd die derzeitige Regierung zum Teufel und holt das Land zurück

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Nach uns zugesandten Unterlagen haben wir hier einen ausschnitt für die Zulassung als Rechtsanwalt, Staatsanwalt, Richter, Notare und Beistände als Streithelfer vor den Gerichten bekommen und wir haben die dafür zuständigen Siegermächte um Stellungsnahme gebeten.

Zitat:

Entsprechend der Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrates und des Gesetzes Nr.4 des Alliierten Kontrollrates ist das reichsrechtliche Gerichtsverfassungsgesetz in der von den Alliierten bereinigten Fassung zwingend anzuwenden.

Die SHAEF – Proklamation Nr.1, Punkt II und III, in Verbindung mit dem SHAEF- Gesetz Nr. 1, Artikel II, Punkt 3 b und SHAEF- Gesetz Nr.2, Artikel I, Punkt 1 a), Artikel III, Punkt 5, Artikel IV, Punkt 7, Artikel V Punkt 8, Punkt 9 regeln die Legalität und Autorisation der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte sowie der Richter, Staatsanwälte, Notare oder Rechtsanwälte.

Dies heißt, jedes einzelne Amtsgericht, jedes einzelne Landgericht, jedes einzelne Oberlandesgericht, jeder Richter, Staatsanwalt, Notar und Rechtsanwalt muß zwingend eine ausdrückliche Genehmigung für das tätig werden durch den SHAEF- Gesetzgeber bekommen haben, ansonsten wirkt er illegal.

Auf den „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ kann sich niemand in der BRD berufen, denn dieser schreibt im Artikel 1, Abs. 1, Satz 1 vor, dass das Gebiet von ganz Berlin zum vereinten Deutschland gehört.

Das „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ legt im Artikel 2 fest, dass das gesamte Besatzungsrecht in und in Bezug auf Berlin bestehen bleibt.
Damit bleibt auch das Schreiben der Drei Mächte vom 08. Juni 1990 in Kraft (BGBl. I, S. 1068), in dem befohlen wurde: „ Die Haltung der Alliierten, „dass die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, dass diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Bestandteil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden,“ bleibt unverändert.“

Da also zumindest die Westsektoren von Berlin damit auch heute kein konstitutiver Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland sind, ist die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich nicht identisch mit dem „vereinten Deutschland“ und kann sich auch nicht auf diesen Vertrag berufen, da der Artikel 8, Absatz 1, Satz 3 festlegt:

„Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte Deutschland“

Dies wiederum heißt, die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch das vereinte Deutschland ist eine Urkundenfälschung, denn was nicht existiert, kann auch nichts beurkunden, aber es wurde angeblich am 13. Oktober 1990 die Ratifikationsurkunde des vereinten Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

Die ersten Wahlen nach dem Einigungsvertrag bei denen auch Bürger Westberlins in den neuen Bundestag gewählt werden konnten, war bekanntermaßen erst im Dezember 1990, so dass auch personell am 13.Oktober noch keine Legislative bestanden haben kann, die einen derartigen Ratifizierungsbeschluss herbeigeführt haben konnte.

Auch die Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie das Land Berlin sind erst am 14.Oktober 1990 entstanden.
Damit ist zweifelsfrei ersichtlich, die Ratifikationsurkunde des vereinten Deutschlands ist eine Urkundenfälschung.

Dies hat folgende völkerrechtlichen Folgen:
Der Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland ist, entgegen der Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 15. März 1991, nicht in Kraft getreten.

Die Suspendierungserklärung zur Aussetzung der Wirksamkeit der Vier-Mächte-Rechte und –Verantwortlichkeiten ist noch wirksam, kann aber jederzeit widerrufen werden.
Nichtzuständigkeit der BRD- Gerichte nach Reichsrecht.

Nach dem reichsrechtlichen Gerichtsverfassungsgesetz gilt für das 2te Deutsche Reich wieder die Gliederung:
Amtsgericht
Landgericht
Oberlandesgericht
Reichsgericht

Durch den SHAEF- Gesetzgeber wurde die Wiederherstellung des Reichsgerichtes nach entsprechender Antragstellung auf der Grundlage der BKO genehmigt.
Damit ist für die Zulassung von Gerichten, Richtern, Staatsanwälten, Notaren und Rechtsanwälten auf dem Territorium des Deutschen Reiches das Reichsgericht unter Beachtung der SHAEF – Gesetze Nr.2 sowie der Proklamation Nr.3 und des Gesetzes Nr. 4 des Alliierten Kontrollrates zuständig.

Bis zum heutigen Tage, dem 26. Mai 2006 ist von keinem Gericht der Bundesrepublik Deutschland, dergleichen von keinem Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt der Antrag auf Zulassung beim Reichsgericht eingegangen.

Aus diesem Grunde kann kein Gericht nach Reichsrecht zuständig sein.
Nichtzuständigkeit der BRD-Gerichte nach bundesdeutschem Recht

Es ist eine Tatsache, dass es in der Bundesrepublik an keiner einzigen juristischen Fakultät in der gesamten Bundesrepublik einen Lehrstuhl zum Besatzungsrecht gibt und kein Jurist und damit auch keine Richter, Staatsanwälte, Notare oder Rechtsanwälte eine Ausbildung auf diesem wichtigen Gebiet des Völkerrechts vorzuweisen hat.

Nichts desto Trotz ist aber jedem des genannten Personenkreises das Grundgesetz bekannt, legen sie darauf fälschlicher Weise sogar einen Eid ab.

Das Grundgesetz ist für die Bundesrepublik nach wie vor wirksam, aber nicht auf der Grundlage der Fortführung von 1949, denn dieses wurde durch die Streichung des Artikels 23 außer Kraft gesetzt, sondern die Wiedereinsetzung des Grundgesetzes erfolgte auf der Grundlage des Notenwechsels mit den Drei Mächten vom 27. /28. September 1990 durch die Streichung des „Deutschlandvertrages“ und der Neuregelung des „Überleitungsvertrages“.

Der Artikel 1, Absatz 1 des „Überleitungsvertrages“ ist die Rechtsgrundlage für die Selbstverwaltung der Bundesrepublik entsprechend der Haager Landkriegsordnung und sonst nichts, denn wie im o.g. Punkt 1 (Nichtzuständigkeit nach Völkerrecht) bereits erörtert hat der „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ für die Bundesrepublik keine Wirkung.
Der Artikel 25 in Verbindung mit dem Artikel 139 des Grundgesetzes unterstreicht ja die Gültigkeit der SHAEF- Gesetze und der Alliierten Kontrollratsgesetze bis heute.
Da die Haager Landkriegsordnung die Art und Weise des Besatzungsrechtes darlegt, dieses sich also im Einklang mit der Haager Landkriegsordnung befindet und diese wiederum anerkanntes Völkerrecht darstellt, stellt das Besatzungsrecht damit einen Akt des Völkerrechts dar.

Und so auch die Genehmigungsvorbehalte wie sie z.B. eben im oben zitierten Schreiben der Drei Mächte vom 08.Juni 1990 zum Ausdruck kommen oder wie diese auch im Neunten Teil, Artikel 1 des „Überleitungsvertrages ersichtlich werden:

WENN IHR JETZT KEINE FRAGEN HABT…….

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